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Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 898/12 F

Datum:
05.11.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 898/12 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2013:1105.9K898.12F.00
 
Tenor:

Die in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 23.03.2010 enthaltene Regelung

              "In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten:

              Nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus Betriebsstätten in Österreich

              Laufende Einkünfte aus einer nach § 2 a Abs. 2 EStG begünstigten Tätigkeit, für die der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG in Betracht kommt                                                                                 xx

              Oder alternativ: Einkünfte, die bei Anwendung des § 2 a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind                                                                      xx“

sowie die entsprechenden Zurechnungen auf die Feststellungsbeteiligten werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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