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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 4275/11 Z

Datum:
20.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4275/11 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2013:0320.4K4275.11Z.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 26.03.2008 und vom 05.01.2009, zusammengefasst im Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2009 und der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 05.07.2010 in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids vom 09.12.2010, alle Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2011 werden hinsichtlich der Nacherhebung von Zoll wegen der Einreihung der Prozessleitsysteme aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Ermittlung des festzusetzenden Einfuhrabgabenbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Klägerin zu 1/6.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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