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Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 2855/12 Kg

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 2855/12 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2013:0110.16K2855.12KG.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 und der Einspruchsentschei­dung vom 18.07.2012 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für seine Kinder "A", "B", "C" und "D" ab Dezember 2011 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet

 
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