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Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 4316/12 Kg

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4316/12 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2013:0313.15K4316.12KG.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2012 verpflichtet, dem Kläger für das Kind „L“ ab Januar 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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