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Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 181/11 Kg

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 181/11 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2013:0313.15K181.11KG.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2010 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für das Kind „E“ ab Mai 2010 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den deutschen und den polnischen Familienleistungen zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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