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Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
tbestand:
2Der Kläger ist der Vater der am August 2004 geborenen B. Das Kind lebt mit der Kindesmutter in EU-Staat.
3Unter dem 28. Mai 2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter.
4Dabei gab er an, bei der Firma C in Z-Stadt seit dem 13. April 2012 nichtselbständig und zuvor in der Zeit vom 21. Juni 2010 bis zum 20. Februar 2012 als Bauunternehmer selbständig tätig gewesen zu sein.
5Dazu überreichte der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 13. April 2012 bis 12. Oktober 2012. Außerdem legte er mehrere Gewerbean- und -abmeldungen vor; die erste Anmeldung stammt vom 21. Juni 2010. Dabei hat der Kläger als Wohnorte durchweg Adressen in Y-Stadt, X-Stadt, W-Stadt und Z-Stadt angegeben. Seit dem 1. Dezember 2011 ist der Kläger für die Z-Straße in Z-Stadt gemeldet. Den entsprechenden Mietvertrag hat er vorgelegt.
6Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gewährung von Kindergeld ab. Zur Begründung machte sie geltend, erfüllten für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werde das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EstG‑). Nach den vorliegenden Unterlagen lebe das Kind nicht im Haushalt des Klägers, sondern bei der Kindesmutter in EU-Staat. Daher könne nach § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz ‑BKGG‑ keine Festsetzung des Kindergeldes an den Kläger erfolgen.
7Der Bescheid war adressiert an die Adresse des Klägers in Z-Stadt.
8Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 wandte sich der Kläger an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und trug vor, er habe bis heute keine Antwort bekommen. Er habe im Juni 2012 einen Antrag auf Kindergeld gestellt und alle gewünschten Unterlagen nachgereicht. Er bitte um Prüfung und erneute Berechnung.
9Am 4. März 2013 wurde dem Kläger eine Kopie des Bescheides vom 30. Oktober 2012 ausgehändigt. Unter dem 6. März 2013 legte der Kläger daraufhin Einspruch ein.
10Mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten sodann den Einspruch als unbegründet zurück.
11Mit der am 25. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
12Ergänzend macht er geltend, § 64 Abs. 2 EStG finde vorliegend keine Anwendung, da keine inländische Kindergeld-Konkurrenzsituation zwischen ihm und der Kindesmutter bestehe. Die in EU-Staat lebende Kindesmutter unterliege nicht den deutschen Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und sei damit eine Nicht-Berechtigte im Sinne des § 64 Abs. 2 EStG.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 zu verpflichten, ihm ab Juni 2012 Kindergeld für seine Tochter B in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2013 und vom 25. September 2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO‑).
21Die Beklagte ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit Z-Stadt –Familienkasse‑ eingetreten (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. März 2011 V B 17/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ‑BFH/NV‑ 2011, 1105, unter II.A und vom 18. Juni 2013 III R 19/09, nicht veröffentlicht –n.v.‑, juris).
22Die Klage ist begründet.
23Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 in seinen Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung von Kindergeld abgelehnt.
24Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld, und zwar in voller Höhe. Seine Tochter ist nach den Regelungen des §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 EStG als Kind, welches noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen. Das Kind hat zudem einen Wohnsitz in EU-Staat, also in einem Mitgliedstaat der EU (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Kläger selbst hat einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
25Für den Kläger ist im Streitzeitraum (Juni 2012 bis März 2013) ausschließlich deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).
26Der Kläger ist bis Oktober 2012 in Deutschland nichtselbständig beschäftigt gewesen, so dass sich die Anwendung deutschen Rechts für diesen Zeitraum aus Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883, 2004 ergibt. Für die übrige Zeit folgt dies aus dem Wohnort des Klägers in der Bundesrepublik, Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. 3 e VO (EG) Nr. 833/2004. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
27Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dem Kläger der Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nicht (mehr) zustehe, weil seine Tochter im Haushalt der Mutter in EU-Staat lebe und allenfalls diese einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld habe, folgt das Gericht dem nicht (vgl. auch FG Düsseldorf, 10 K 2183/11 Kg, Urteil vom 25. August 2012, juris).
28Auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nicht stützen, denn diese Regelung gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil es nach Aktenlage, jedenfalls bezogen auf das Inland, außer dem Kläger keine weiteren Berechtigten gibt.
29Auch die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 führt zu keiner anderen Beurteilung.
30Richtig ist allerdings, dass nach dem Inhalt der genannten Regelung eine Situation unterstellt wird, in der alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (hier: die Bundesrepublik Deutschland) fallen "und dort wohnen".
31Dies führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr Ansprüche dritter Personen begründet werden, die wiederum die Rechte des Klägers schmälern oder gänzlich ausschließen. Insoweit teilt das Gericht nicht die vom Finanzgericht Bremen (Urteil vom 10. November 2011, 3 K 26/11, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG‑ 2012, 143) vertretene Rechtsauffassung, die Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen bejaht. Das Finanzgericht Bremen muss nämlich nicht nur, dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 entsprechend, unterstellen, dass alle beteiligten Personen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sondern zusätzlich, dass die Wohnsituation in Deutschland derjenigen im Ausland entspricht. In anderen Fällen müsste ggf. auch eine bestimmte Unterhaltssituation unterstellt werden (§ 64 Abs. 3 EStG).
32Derartige weitere Fiktionen sind der Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 jedoch nicht zu entnehmen.
33Das wiederum spricht dafür, dass die vorgenannte Bestimmung nur einen Rechtsverlust des aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Arbeitnehmers verhindern soll. Eine Begrenzung oder ein Ausschluss von Rechten des im Inland wohnhaften Arbeitnehmers kann dadurch jedoch nicht eintreten.
34Das Gericht schließt sich deshalb wiederum in vollem Umfang denjenigen Entscheidungen in der Finanzgerichtsbarkeit an, die in vergleichbaren Fällen Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen verneinen (vgl. dazu die Urteile des Finanzgerichts München vom 27. Oktober 2011, 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, 5 K 2614/10, EFG 2012, 249, 5 K 3245/10, EFG 2012, 256 und vom 21. November 2011, 5 K 2527/10, EFG 2012, 627; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Dezember 2011, 16 K 291/11, EFG 2012, 849 und vom 15. Dezember 2011, 3 K 155/11, juris; Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716 und vom 23. März 2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012, 1 K 204/11, EFG 2012, 1364 und vom 10. Mai 2012, 1 K 19/11, EFG 2012, 1684; Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369 und vom 13. März 2013, 15 K 233/12 Kg, AO, juris).
35Die Frage, ob dem Kläger auch für den Zeitraum zwischen September 2010 und Mai 2012 Kindergeld für seine Tochter B zusteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Kläger ausdrücklich nur die Gewährung von Kindergeld ab Juni 2012 beantragt hat.
36Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
38Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
39Sie dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen europäischen Rechts im Hinblick auf die zum Teil differierende Rechtsprechung der Finanzgerichte.