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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
T a t b e s t a n d :
2Mit notarieller Urkunde vom 3. 9. 2007 erwarb der Kläger von Frau B, handelnd für sich in eigenem Namen und als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Firma C GmbH, sämtliche Geschäftsanteile der C GmbH zum Kaufpreis von 1 €. Zum Vermögen der GmbH gehört der Grundbesitz Z Str. in Z-Stadt.
3Mit Bescheid vom 3. 11. 2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer iHv 30.222€ fest. Der Wert des Grundstücks wurde mit 863.500 € geschätzt; die Festsetzung erfolgte vorläufig bezüglich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG. Zur Begründung führte der Beklagte im Bescheid aus, der Kläger habe mit dem Vertrag vom 3. 9. 2007 alle Anteile an der GmbH erworben, so dass GrESt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG entstanden sei. Der Grundbesitzwert werde in einem Feststellungsbescheid noch gesondert festgesetzt. Die Schätzung des Wertes beruhe auf einer Grundbesitzwertfeststellung aus dem Jahr 2006.
4Nachdem sowohl der Prozessvertreter als auch der Kläger nach Eingang einer Mahnung des Finanzamts mitteilten, einen Bescheid nicht erhalten zu haben, wurde der Bescheid am 23. 1. 2012 erneut an die Adresse der C GmbH bekanntgegeben.
5Hiergegen legten die Prozessvertreter am 13. 2. 2012 Einspruch ein. Die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Der Erwerbsvorgang sei dem FA bereits 2007 bekannt geworden. Das FA habe nicht zuletzt aufgrund der vorhergehenden 100% Übernahme der Gesellschaftsanteile durch Herrn E gewusst, dass durch die erneute 100% Übernahme wieder GrESt ausgelöst würde.
6Ausweislich der Steuerakten der C GmbH habe der Notar das FA Z-Stadt am 6. 9. 2007 über die Abtretung des GmbH-Anteils in Kenntnis gesetzt und eine beglaubigte Kopie der UR-Nr. 1/2007 übersandt. Das Schreiben ist adressiert an das beklagte Finanzamt mit dem Betreff „Firma C GmbH“. Am 13. 9. 2007 erfolgte eine Kontrollmitteilung für Zwecke der GrESt durch die KöSt-Stelle des FA an die GrESt-Stelle unter Übersendung des Vertrages.
7Am 5. 9.2012 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er führte aus, es sei keine Anzeige erfolgt, die den Anforderungen des § 20 GrEStG genüge. Aus dem Schreiben des Notars habe sich kein Hinweis auf ein der GmbH gehörendes Grundstück ergeben. Von einer grunderwerbsteuerlichen Relevanz der Anzeige sei nicht auszugehen gewesen, da auch eine Anzeigepflicht nach § 54 EStDV bestanden habe. Die Festsetzungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen.
8Hiergegen richtet sich die Klage.
9Der Kläger trägt vor:
10Durch Notarvertrag vom 29. 3. 2006 habe Frau D die Geschäftsanteile der C GmbH zu 100 % an Herrn E übertragen. Der Notar habe dem beklagten Finanzamt den Erwerbsvorgang mitgeteilt, worauf die Verwaltung um Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes gebeten habe. Im Januar 2007 sei der GrESt-Bescheid für Herrn E erlassen worden. Im Mai 2007 sei Herr E verstorben, woraufhin die Erbin, Frau B, dem Kläger mit Notarvertrag vom 3. 9. 2007 100 % der Geschäftsanteile der Fa. C GmbH übertragen habe. Am 4. 9. 2007 habe der Notar die Abtretung dem beklagten Finanzamt mitgeteilt. Daraufhin habe der Sachbearbeiter der KöSt-Stelle der GrESt-Stelle am 13. 9. 2007 den Erwerbsvorgang mitgeteilt. Am 23. 12. 2011 habe der Kläger eine Mahnung über GrESt erhalten, von der er am 4. 1. 2012 seinen Prozessvertreter in Kenntnis gesetzt habe. Dem FA habe eine Empfangsvollmacht des Klägers und der GmbH für den Prozessvertreter vorgelegen. Am 24. 1. 2012 sei ein GrESt-Bescheid an die Adresse der GmbH für den Kläger zugestellt worden.
11Entscheidend für die Festsetzungsfrist sei, wann die Finanzbehörde Kenntnis von dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang erlange. Die Grunderwerbsteuerstelle habe in 2007 einmal von dem Erwerb durch Herrn E und sodann von dem Erwerb durch den Kläger Kenntnis erlangt. Es habe sich um denselben Sachbearbeiter und dieselbe Akte und Steuernummer gehandelt.
12Der Kläger beantragt,
13den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. 1. 2012 in Gestalt der
14Einspruchsentscheidung vom 5. 9. 2012 aufzuheben,
15hilfsweise Revisionszulassung.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er trägt vor:
19Die Empfangsvollmacht habe der GrESt-Stelle nicht vorgelegen. Der Bekanntgabemangel sei zudem durch Weiterleitung des Bescheides an den Prozessvertreter geheilt. Maßgebend sei allein, dass dieser den Bescheid erhalten habe.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. 1. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
22Mit der Übertragung aller Geschäftsanteile an der grundbesitzhaltenden C GmbH auf den Kläger liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vor. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Grundbesitzwert gemäß § 138 BewG, § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Der Beklagte hat den Wert entsprechend der Bedarfswertfeststellung im Feststellungszeitpunkt 2006 geschätzt; dies ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
23Der Bescheid ist auch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen.
24Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können (BFH vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780; vom 5. August 2004 II B 26/04, BFH/NV 2005, 7; vom 23. 5. 2012 II R 56/10 BFH/NV 2012,1579).
25§ 19 GrEStG begründet eine gesetzliche Anzeigepflicht i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrEStG müssen Steuerschuldner Anzeige erstatten über Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört. Die Anzeige ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG ist die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO. Sie ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GrEStG schriftlich abzugeben. Die nach § 19 GrEStG zu erstattende Anzeige muss den in § 20 GrEStG vorgeschriebenen Inhalt haben und insbesondere das Grundstück nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer bezeichnen sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung sowie den Namen der Urkundsperson angeben (§ 20 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 GrEStG); vgl. dazu auch BFH vom 23. 5. 2012 (II R 56/10 BFH/NV 2012,1579).
26Eine ordnungsgemäße Anzeige ist im Streitfall nicht erfolgt.
27Zwar hat der Notar die Urkunde über die Übertragung der Geschäftsanteile an das beklagte Finanzamt geschickt. Das Schreiben war aber nicht an die GrESt-Stelle gerichtet gewesen; es enthält auch keinen Hinweis auf die Übertragung eines Grundstücks mit den nach § 20 GrEStG notwendigen Angaben.
28Nach ständiger Rechtsprechung des BFH genügt zwar auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige den Anforderungen, wenn diese sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet (BFH vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832; vom 11. Juni 2008 II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876; vom 23. 5. 2012 II R 56/10 BFH/NV 2012,1579). Dazu ist aber erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist. Daran fehlt es im Streitfall. Die Übersendung der Urkunde an das Finanzamt – ohne konkrete Bezeichnung der Grunderwerbsteuerstelle als Adressat – unter dem Betreff „Firma C GmbH“ und dem Hinweis auf die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine Kennzeichnung als Anzeige nach dem GrEStG dar. Dass der Bearbeiter der Körperschaftsteuerstelle, der für die GmbH zuständig war, an die GrESt-Stelle eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer geschickt hat, ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nach § 19 GrEStG nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs. Dessen Anzeige soll die GrESt-Stelle des zuständigen Finanzamt gerade in die Lage versetzen, ohne weitere eigene Ermittlungen zum Sachverhalt den steuerpflichtigen Vorgang zur Kenntnis zu nehmen und die Steuer festzusetzen. Dies war hier aufgrund der Mitteilung des Notars an das beklagte Finanzamt, die laut ihrem Betreff die Körperschaftsteuerstelle erreichen sollte, nicht möglich.
29Die Kostenfestsetzung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
30Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.