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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 4355/11 Z

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 4355/11 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2012:1212.4K4355.11Z.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Art. 20 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 73, 1) ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben waren, weil sich die Ware im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilwarenverkehrsbescheinigung nicht unter der Überwachung der ausstellenden Zollbehörde befand?

 
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