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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2830/11 Z

Datum:
02.05.2012
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2830/11 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2012:0502.4K2830.11Z.00
 
Tenor:

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 und in der Fassung des Bescheids vom 14.09.2011 wird aufgehoben, soweit darin die Transportkosten der Hangtags von ihren Herstellerbetrieben zu den Herstellerbetrieben der einzuführenden Waren dem Zollwert hinzugerechnet wurden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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