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Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 2579/11 F

Datum:
06.07.2012
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2579/11 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2012:0706.3K2579.11F.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 02.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2011 wird dahingehend geändert, dass im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007 eine Verringerung um den in die Ergänzungsbilanz eingestellten Betrag in Höhe von 6.497.183,63 EUR sowie um den auf die technischen Anlagen entfallenden Buchwert in Höhe von 16.440,00 EUR erfolgt. Die Berechnung der festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen in Höhe von 4% die Kläger zu 1), 2) und 3) und in Höhe von 96% der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

 
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