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Finanzgericht Düsseldorf, 1 V 1652/12 A (E)

Datum:
03.08.2012
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 V 1652/12 A (E)
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2012:0803.1V1652.12A.E.00
 
Tenor:

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 20.07.2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung in der Weise ausgesetzt, dass für Aussetzungs-zwecke – unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen - weitere Betriebsausgaben in Höhe von  i. H. v. 180.928.- € (2007) und 211.901.- € (2008) berücksichtigt werden. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

 
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