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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 1401/11 G

Datum:
25.10.2012
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1401/11 G
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2012:1025.14K1401.11G.00
 
Tenor:

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2001 vom 18.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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