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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in Frankreich belegenes Objekt.
3Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus in Z-Stadt, zudem sind sie Eigentümer mehrerer fremdvermieteter inländischer Objekte. Am 27.10.2006 beantragten sie Eigenheimzulage sowie Kinderzulage für ein im Jahre 2000 erworbenes und in Frankreich belegenes Einfamilienhaus. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nur ein im Inland belegenes Objekt begünstigt sei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.11.2006 ab. Der von den Klägern am 13.11.2006 erhobene Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie beim Bundesfinanzhof (BFH), mit der hier wegen näherer Einzelheiten in Bezug genommenen Verfügung vom 09.06.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
4Hiergegen richtet sich die am 11.07.2011 beim Gericht eingegangene Klage. Die Kläger tragen vor, daß das Objekt in Frankreich von ihnen als Hauptwohnsitz genutzt werde. Der EuGH habe in der Rechtssache C-152/05 am 17.01.2008 entschieden, daß auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden Eigenheimzulage zu gewähren sei. Zwar beschränke sich die genannte Entscheidung auf einen Personenkreis, dem sie -die Kläger- nicht zugehörig seien. Die Europäische Kommission habe aber mit Schreiben vom 12.06.2008 bestätigt, daß die vom EuGH erkannte Regelungslücke auch im vorliegenden Streitfall bestehe und durch Gewährung der Zulage geschlossen werden müsse. Allein der Umstand, daß die Eigenheimzulage zum 01.06.2006 abgeschafft worden sei, habe die Kommission veranlaßt, einen Einzelfall anzunehmen und von einem neuen Vertragsverletzungsverfahren abzusehen.
5Die Kläger beantragen,
6den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 27.10.2006 begehrte Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für ihr in Frankreich belegenes Objekt zu gewähren.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er trägt vor, daß der BFH in dem Verfahren IX R 20/09 am 20.10.2010 entschieden habe, daß sich die Begünstigung eines im Ausland belegenen Objektes ausschließlich auf den in der Entscheidung genannten Personenkreis, dem die Kläger nicht zugehörig seien, beschränke. Eine Übertragung der Grundsätze auf eine Fallkonstellation außerhalb dieser Personengruppe komme nicht in Betracht. Im Übrigen werde das Einfamilienhaus in Z-Stadt sowohl von den Klägern als auch -räumlich getrennt- von ihrem Sohn bewohnt. Es sei daher nicht als eigene Wohnung des Sohnes, sondern als gemeinsame Ferienwohnung zu qualifizieren.
10Die Klage ist unbegründet.
11Der Beklagte hat den Klägern eine Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für ihr in Frankreich belegenes Haus zu Recht versagt; denn die Voraussetzungen für die Gewährung des Fördergrundbetrags und der Kinderzulage sind nicht gegeben.
12Begünstigt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes ist nach § 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung. Das Haus der Kläger in Frankreich erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da es nicht im Inland belegen ist.
13Es ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Belegenheit des Förderobjekts im Inland unangewendet zu lassen (s. dazu ausführlich BFH vom 20.10.2010 IX R 20/09 BStBl 2011 II 342). Insbesondere können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die Anwendung des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) berufen. Gegenstand dieses von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH geführten Vertragsverletzungsverfahrens war lediglich die von der Europäischen Kommission geltend gemachte Benachteiligung von bestimmten Personengruppen. Hierbei handelte es sich zum Einen um Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland, zum Anderen um Grenzpendler, deren Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und darüber hinaus um aus Deutschland stammende Diplomaten und EU-Beamte. Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.). Zu dieser Personengruppe zählen die bereits nach § 1 Abs. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.