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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tat b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kindergeld für ihr Kind … .
3Sie ist staatlich anerkannte Kinderpflegerin und bemüht sich um eine Ausbildung zur Hebamme. Sie ist Weissrussin. Ende August 1998 reiste sie in die Bundesrepublik ein, ihr Antrag auf Anerkennung als Asylantin wurde abgelehnt. Sie ist geduldet, zuletzt mit Verfügung vom 09.06.2011. Ihr ist eine Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet.
4Sie hatte im Oktober 2006 einen Antrag auf Kindergeld gestellt, der von der Beklagten abgelehnt wurde. Nachdem die Beklagte unter dem 25.05.2007 auch den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte die Klägerin unter dem Az 9 K 2453/07 KG Klage erhoben, die mit Urteil vom 10.10.207 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
5Einen erneuten Antrag vom 27.07.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2010 wiederum ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 62 EStG würden von ihr nicht erfüllt. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
6Die Klägerin hat am 16.10.2010 Klage erhoben.
7Sie trägt vor, ihr Aufenthaltstitel scheitere nur an Formalien. Da sie nur einfach abgelehnt worden sei und ihr Antrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, könne ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Insoweit sei ein Verfahren vor dem VG Düsseldorf anhängig unter dem AZ 24 K 455/10. Hier fand eine mündliche Verhandlung statt am 03.02.2011, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen, Bl 29f. Nach fernmündlicher Auskunft des VG wurde die Klage abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG abgewiesen.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr Kindergeld für ihren Sohn … ab Juni 2006 zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
10Sie trägt vor, eine rückwirkende Neufestsetzung komme allenfalls ab Juni 2007 in Betracht, da die Einspruchsentscheidung vom 25.05.2007 bestandskräftig geworden sei.
11Zudem lägen die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht vor. Danach erhalte ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis sei und die gegebenenfalls weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin sei nur ausländerrechtlich geduldet unter Aussetzung der Abschiebung.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, daher war die Beklagte nicht zu verpflichten, Kindergeld festzusetzen, § 102 S. 1 FGO.
14Die Klägerin erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG, da sie nur geduldet ist und keine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
15Wie bereits im Urteil vom 17.10.2007 9 K 2453/07 Kg ausführlich erläutert, hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der nur geduldet ist, aber weder eine Niederlassungs-, noch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, keinen Anspruch auf Kindergeld. Nach dieser gesetzlichen Regelung steht der Klägerin, die nicht freizügigkeitsberechtigt ist und nur geduldet ist, Kindergeld nicht zu.
16Unerheblich ist, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis zusteht. Wie der 9. Senat im zitierten Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zutreffend ausgeführt hat, ist der ausländerrechtliche Status maßgeblich, der von den Ausländerbehörden verliehen wurde. Dieser wird im finanzgerichtlichen Verfahren ohne eine erneute Prüfung übernommen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, alleine entscheidend ist, ob sie erteilt wurde, so auch Urteile des BFH vom 26.08.2010 III R 47/09, BFH/NV 2010, 2342 und vom 27.01.2011 III R 45/09 n.v..
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.