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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin ließ Schrauben und Nägel chinesischen und taiwanesischen Ursprungs in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
3Auf Antrag der Klägerin erteilte ihr die Oberfinanzdirektion A – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – am 16.05.1997 eine verbindliche Zolltarifauskunft, nach der ein sog. „Nageldübel“ in die Unterposition 7317 00 61 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sei. Dabei wurde die Ware wie folgt beschrieben:
4Es handelt sich um Nägel, mit glattem Schaft an der Nagelspitze und pfeil- oder tannenzapfenartigen Aufwalzungen im weiteren Verlauf des Nagelschafts, in einem werksseitig bereits vormontierten Dübel aus Kunststoff ohne „Flossen“ oder „Flügel“, in unterschiedlichen Längen und Durchmessern (3-5 mm), mit Linsenkopf oder Kreuzschlitz (Durchmesser 5-7 mm), aus verzinktem Stahldraht, nicht gehärtet. Die Erzeugnisse dienen zur Verbindung verschiedener Gegenstände und werden in das Material eingeschlagen. Der Kopf mit dem Kreuzschlitz dient zur optischen Anpassung.
5Sog. „Nagelschrauben“ (Handelsbezeichnungen „Screw Nails“ oder „Hammer Nails“) ohne Dübel ließ die Klägerin in großem Umfang mit zahlreichen Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei meldete sie die Waren unter der Unterposition 7317 00 61 KN an und bezeichnete sie in den Warenbezeichnungen ihrer Zollanmeldungen als „Nägel aus Draht, verzinkt, lose“, „Nägel aus Stahldraht, verzinkt, lose“, „Nägel aus Stahl, verzinkt“, „verzinkte Stahlnägel“ oder als „Nägel mit Kopf aus Draht, verzinkt“. Diese Anmeldungen wurden von den Zollstellen, dem Zollamt B des Hauptzollamts C und dem Zollamt D des Hauptzollamts E wie angemeldet und damit ohne Beschau angenommen.
6Bei den eingeführten Nagelschrauben handelt es sich um ein stiftförmiges Verbindungsmittel mit einer kegelförmigen Spitze. Nach dem Kegel der Spitze befindet sich ein kurzer runder Teil des Schafts, der dann in ein darüber liegendes Gewinde mit schwacher Steigung und leicht sägenähnlicher Form übergeht. Nach dem Gewinde ist der Schaft auf etwa einem Viertel der Gesamtlänge wieder rund und endet in einem Kopf mit Kreuzschlitz. Der Spitzendurchmesser ist geringfügig größer als der Schaft.
7Die Nagelschraube wird mit einem passenden Dübel, den die Klägerin selbst herstellt, verwendet. Dazu wird der Dübel in ein vorgebohrtes Loch gesteckt. Dann wird die Nagelschraube eingeschlagen. Soll die Verbindung gelöst werden, wird die Nagelschraube herausgeschraubt und dabei der Dübel herausgezogen.
8Auf Anordnung des Beklagten begann am 19.07.2006 bei der Klägerin eine Außenprüfung der Einfuhrabgaben vom 01.08.2003 bis zum 30.04.2006 durch das Sachgebiet Prüfungsdienste des Hauptzollamts F, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 05.10.2006 zusammengefasst wurde. Darin vertrat der Prüfungsbeamte die Ansicht, die mit der Verkaufsbezeichnung „Schraubnagel“ (Screwnail) bezeichneten Nagelschrauben seien im Hinblick auf die Erl KN (HS) zu Pos. 7318 in die Unterposition 7318 14 99 KN einzureihen.
9Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfungsbeamten und erließ schon vor der Beendigung der Prüfung am 06.09.2006 für Einfuhren vom 12.09.2003 bis zum 17.12.2003 einen Steueränderungsbescheid, in dem er von der Klägerin 8.879,10 € Zoll nacherhob. Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 28.12.2006 dahingehend geändert, dass vom nacherhobenen Zollbetrag 554,13 € erlassen wurden, weil es insoweit zu einer doppelten Festsetzung gekommen sei.
10Mit weiterem Bescheid vom 28.12.2006 erhob der Beklagte in Auswertung des Prüfungsberichts und unter Einbeziehung des Bescheids vom 06.09.2006 in der Fassung des zuvor genannten Bescheids vom 28.12.2006 wegen weiterer Einfuhren der Nagelschrauben bis zum 11.04.2006 insgesamt 60.901,94 € Zoll nach.
11Aufgrund einer erneuten Außenprüfung u.a. der Wareneinfuhr im Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.05.2008 durch das Sachgebiet Prüfungsdienste des Hauptzollamts …, deren Ergebnis im Bericht vom 15.08.2008 zusammengefasst wurde, erhob der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2008 von der Klägerin insgesamt 42.374,78 € Zoll nach, wobei er an seiner Rechtsauffassung zur Einreihung der Nagelschrauben festhielt.
12Gegen die Bescheide vom 06.09.2006, 28.12.2006 und 02.10.2008 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die von ihr vorgenommenen Anmeldungen seien zutreffend, da die Nagelschrauben zolltariflich als Nägel zu beurteilen seien. Allein das Gewinde und der Kreuzschlitz auf dem Kopf ließen die Nagelschrauben nicht zu Schrauben werden, denn sie seien nur mit dem Dübel verwendbar.
13Die Nagelschrauben würden eingeschlagen. Dabei werde kein Gewinde geschnitten, und es finde auch keine Verschraubung statt. Vielmehr sei die Nagelschraube mit einem Rillennagel vergleichbar und halte wie ein Nagel durch seine Verdrängung. Wegen weiterer Einzelheiten werde auf das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. … verwiesen.
14Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System ‑ Erl KN (HS) ‑ zu Pos. 7318 Rz. 10.1 könnten nicht herangezogen werden, da die Nagelschraube in diesen Erläuterungen nicht beschrieben werde. Zudem seien diese Erläuterungen systemwidrig, da die Position 7318 nur Schrauben und die Position 7317 nur Nägel erfasse. Aus bautechnischer Sicht sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum ein Erzeugnis wie die eingeführten Nagelschrauben als Schrauben eingereiht würden, obwohl sie zur Verwendung einzuschlagen seien. Nur Nägel würden eingeschlagen. Die Erläuterungen machten aber zolltariflich aus einem Nagel eine Schraube. Das zeige sich auch daran, dass die Erläuterungen die Schraubeneigenschaft daran knüpften, dass derartige Waren mit einem Schraubendreher wieder herausgezogen werden könnten. Ein Herausziehen sei aber nur bei Nägeln möglich. Derartige Erläuterungen seien nicht anzuwenden.
15Die Kreuzschlitze in den Köpfen seien nur aus optischen Gründen gefordert und erlaubten dem Verwender, an schwer zugänglichen Stellen einen Schraubendreher aufzusetzen, um die Nagelschrauben einschlagen zu können.
16Schließlich werde auf die ihr am 16.05.1997 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft sowie eine tschechische verbindliche Zolltarifauskunft vom 12.02.2007 verwiesen.
17Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2010 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, da die eingeführten Nagelschrauben entsprechend den Erl KN (HS) zu Pos. 7318 Rz. 10.1 als Schrauben einzureihen seien.
18Auf die ihr erteilte verbindliche Zolltarifauskunft könne sich die Klägerin nicht mehr berufen, da sie nach Zeitablauf unwirksam geworden sei, Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ‑ ZK ‑.
19Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, selbst dann wenn mehrere Positionen in Betracht kämen, sei nach der Allgemeinen Vorschrift – AV ‑ 3 b) die genauere Warenbezeichnung maßgebend, wobei dann, wenn Waren nach ihrem Zweck zu beurteilen seien, auf den Hauptverwendungszweck abzustellen sei. Der Hauptverwendungszweck liege im Einschlagen.
20Die Nagelschraube weise alle charakteristischen Merkmale eines Nagels auf und sei deshalb der Position 7317 zuzuweisen. Sie werde eingeschlagen, schneide kein Gewinde und finde Halt allein durch ihre Verdrängung. Im Gegensatz zu einer Schraube könne ein Nagel nicht ohne Dübel verwendet werden.
21Die Klägerin beantragt,
22den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 06.09.2006 in der Fassung des Bescheids vom 28.12.2008 und die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 28.12.2006 und 02.10.2008, sämtliche in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2010 aufzuheben,
23hilfsweise die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen,
26und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen seien die eingeführten Nagelschrauben in die Position 7318 einzureihen, was auch die Erl KN bestätigten. Insoweit komme es nicht auf eine Verkehrsauffassung an.
27In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten dazu Stellung genommen, ob und inwieweit der Klägerin Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK zusteht.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet.
30Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zu Recht den darin festgesetzten Zoll von der Klägerin nacherhoben. Sie wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
311. Ist wie hier ein der Zollschuld nicht entsprechender Zollbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, ist die buchmäßige Erfassung des Differenzbetrags nachzuholen, Art. 220 Abs. 1 ZK. Dazu sind in Deutschland entsprechende Steueränderungsbescheide zu erlassen, Art. 221 Abs. 1 ZK.
32Für die von der Klägerin in den zollrechtlich freien Verkehr überführten „Nagelschrauben“ ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 ZK entstanden. Der dabei anzuwendende Abgabensatz ergibt sich nach Art. 20 Abs. 1 ZK aus dem Zolltarif, im Streitfall aus der KN, Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK. Diese ist vorliegend für Einfuhren der Jahre 2003 bis 2008 in der Fassung der VOen (EG) Nrn. 1832/2002 (ABl. EG Nr. L 290), 1789/2003 (ABl. EU. L 281), 1810/2004 (ABl. EU Nr. L 327), 1719/2005 (ABl. EU Nr. L 286), 1549/2006 (Abl. EU Nr. L 301) und 1214/2007 (ABl. EU Nr. L 286) anzuwenden. Diese Verordnungen enthalten keine Unterschiede hinsichtlich ihres hier maßgebenden Wortlauts.
33Nach ständiger Rechtsprechung (s. zuletzt Gerichtshof der Europäischen Union ‑ EuGH ‑ v. 22.12.2010, C-12/10, Rz. 16 mwN.) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. AV 1 und 6).
34Der Position 7317 sind Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl zuzuweisen. Die Position 7318 umfasst hingegen u.a Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl.
35Die zu beurteilenden Nagelschrauben weisen objektive Merkmale und Eigenschaften auf, die sowohl Nägeln der Position 7317 als auch Schrauben der Position 7318 zugeordnet werden können. Dabei überwiegen allerdings die objektiven Merkmale und Eigenschaften, die sie der Position 7318 zuweisen lassen.
36Die Nagelschrauben werden wie Nägel eingeschlagen und bewirken wie Nägel durch die reine Verdrängung in dem mitgelieferten Dübel die mit ihnen zu erreichende Verbindung.
37Andererseits überwiegen die Merkmale und Eigenschaften von Schrauben, denn sie können – wie viele Schrauben – nur nach Vorbohren und – wie weitere Schrauben insbesondere bei Verbindungen, die mit Mauerwerk, Beton oder ähnlichem Material geschaffen werden sollen – nur mit einem Dübel als Verbindungselement eingesetzt werden. Sie weisen zudem ein Schraubgewinde und wie Schrauben einen mit einem Kreuzschlitz versehenen Kopf auf. Das Gewinde und der mit einem Kreuzschlitz versehene Kopf erlauben es, die Nagelschrauben herauszuschrauben und damit die zu befestigenden Waren ohne Beschädigung wieder leicht zu entfernen.
38Das letztgenannte Merkmal ist für Waren der Position 7318 im Gegensatz zu den Waren der Position 7317 typisch, wie sich aus den Erl KN (HS) zu Pos. 7318 Rz. 02.1 ergibt. Werden Gegenstände mit Nägeln oder anderen Waren der Position 7317 befestigt, können die Gegenstände regelmäßig nur mit Beschädigungen entfernt werden. Insoweit stellen die Erl KN (HS) zu Pos. 7318 Rz. 10.1 nur eine weitere Auslegung des schon in den Erl KN (HS) zu Pos. 7318 Rz. 02.1 genannten Grundsatzes zur Abgrenzung von Nägeln und Schrauben dar.
39Die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (s. zuletzt EuGH Urteil v. 29.04.2010 C‑123/09, Rz. 29 mwN.). Da sie jedoch nicht rechtsverbindlich sind, muss ihr Inhalt mit den Bestimmungen der KN und dem der KN zu Grunde liegenden HS in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (EuGH Urteil v. 05.06.2008 C-312/07, Rz. 34).
40Das ist hier der Fall, denn die darin vorgenommene Abgrenzung zwischen den Positionen 7317 und 7318 sind keineswegs sachwidrig und machen damit auch nicht zu Unrecht Nägel zu Schrauben. Vielmehr übersieht die Klägerin, dass es bei Verbindungselementen wie den Waren der Positionen 7317 und 7318 nicht auf die Art und Weise ihrer Anbringung, d.h. auf Einschlagen oder Einschrauben, sondern auf die Art der Verbindung ankommt. Insoweit ist entscheidend, ob die zu verbindenden Teile schwer oder leicht ohne Beschädigungen entfernt werden können.
41Das Überwiegen der Merkmale der Position 7318 führt dazu, dass die Nagelschrauben nach der AV 3 a) in der Position 7318 genauer bezeichnet werden.
42Zweifel an diesem Ergebnis folgen auch nicht aus der verbindlichen Zolltarifauskunft der tschechischen Behörden vom 12.02.2007, denn dem Text und der bildlichen Darstellung der dort beurteilten Waren ist nicht zu entnehmen, dass die Köpfe wie im Streitfall einen Kreuzschlitz oder eine andere Aufnahme für Schraubendreher enthielten.
43Eine weitere Einreihung innerhalb der Position 7318 ist im Streitfall nicht erforderlich, da für alle Waren dieser Position der gleiche Zollsatz von 3,7% gilt.
442. Die Klägerin kann sich nicht auf die ihr erteilte verbindliche Zolltarifauskunft berufen, denn sie hat nicht die dort beschriebene Ware mit Dübel, sondern ohne Dübel eingeführt. Zudem hat die verbindliche Zolltarifauskunft für die hier zu beurteilenden Einfuhren ihre Bindungswirkung nach Art. 12 Abs. 4 ZK verloren, da die Einfuhren später als sechs Jahre nach ihrer Erteilung stattfanden.
45Eine befristete Weitergeltung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 12 Abs. 6 Unterabs. 1 ZK scheidet gleichfalls aus, weil deren Voraussetzungen, ein Unwirksamwerden der verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. ii) oder iii) ZK, nicht gegeben sind.
463. Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK in Anspruch nehmen, denn insoweit fehlt es an einem Irrtum der Zollbehörden. Dieser liegt nur dann vor, wenn er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist (s. EuGH Urteil v. 18.10.2007 C‑173/06 Rz. 31 mwN.). Zwar kann ein derartiges Handeln auch dann angenommen werden, wenn zahlreiche Zollanmeldungen eines Einführers zwar eine unrichtige Tarifposition, zugleich aber auch eine Warenbezeichnung enthielten, die eine zutreffende Einreihung erlaubt hätten (EuGH Urteil v. 01.04.1993 C‑250/91, Rz. 20). So liegt der Streitfall allerdings nicht, denn die Klägerin hat in ihren Zollanmeldungen keine Warenbezeichnung angegeben, die den abfertigenden Zollstellen Anlass zur Überprüfung der Zollanmeldungen gegeben hätte. Sie hat vielmehr die Nagelschrauben durchgehend als Nägel aus verzinktem Stahldraht bezeichnet und die für diese Nägel vorgesehene Tarifposition angegeben.
47Zudem hat die Klägerin nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Nach Art. 222 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZKDVO ‑ in Verbindung mit Anhang 37 Titel II C. zu Feld Nr. 31 ZKDVO muss die anzugebende Handelsbezeichnung so genau sein, dass damit die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist. Daran fehlt es hier, denn die Klägerin hat die Nagelschrauben nur als Nägel bezeichnet.
48Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin diese Verpflichtung unter Berücksichtigung der ihr 1997 erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft erfüllt hat, ergibt sich nichts anderes, denn danach konnte sie zwar die Waren unter der Position 7317 anmelden (s. EuGH Urteil v. 01.04.1993 C-250/91, Rz. 30 f.), durfte jedoch in der Darstellung der Handelsbezeichnung nicht nur Nägel angeben, sondern musste weiter angeben, dass es sich um „Nägel“ für Nageldübel handelt. Dies hätte auch schon aufgrund der verwendeten Handelsbezeichnungen „Screw Nails“ oder „Hammer Nails“ nahegelegen.
494. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.