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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 3482/10 AO

Datum:
09.03.2011
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3482/10 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2011:0309.4K3482.10AO.00
 
Tenor:

Die Bescheide vom 4. Mai 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 31. August 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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