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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1028/11 Z

Datum:
02.11.2011
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1028/11 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2011:1102.4K1028.11Z.00
 
Tenor:

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Randnr. 3.3.1 des Prüfungsberichts 13.264,78 € Zoll nacherhoben worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 83 v.H. und der Beklagte trägt 17 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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