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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 42/10 Kg

Datum:
27.10.2011
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 42/10 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2011:1027.14K42.10KG.00
 
Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2009 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für den Sohn "A" ab April 2009 hinausgehend über einen Betrag von monatlich 65,00 Euro aufgehoben hat und einen Betrag hinausgehend über 455,00 Euro zurückfordert.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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