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Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 817/11 KV

Datum:
20.10.2011
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 817/11 KV
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2011:1020.12K817.11KV.00
 
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung wegen der in dem Schreiben des Beklagten vom 5.10.2007 (CZ_DE 1) aufgeführten Beträge ist unzulässig.

Der Beklagte wird verpflichtet, die wegen dieser Beträge ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 
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