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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 871/09 Z

Datum:
07.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 871/09 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0407.4K871.09Z.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art.267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17.10.2006 (ABl. EU Nr. L 301, 1) dahingehend auszulegen, dass aus ihr Geräte wie der nachstehend dargestellte MP3/Media-Player ausgewiesen sind, weil auf die Hauptfunktion als Tonwiedergabegerät abzustellen ist oder weil dessen Fähigkeiten, Einzelbilder und Filme wiederzugeben, durch einen kleinen Bildschirm mit geringer Auflösung und geringer Bildfrequenz eingeschränkt sind?

 
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