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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 5836/03 Z

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5836/03 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0310.4K5836.03Z.00
 
Tenor:

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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