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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 3880/09 AO

Datum:
05.05.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3880/09 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0505.4K3880.09AO.00
 
Tenor:

Der Abrechnungsbescheid vom 24. August 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2009 wird insoweit aufgehoben, als ein Erlöschen des Erstattungsanspruchs von mehr als 3.479,41 EUR festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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