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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2615/09 VBr

Datum:
07.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 2615/09 VBr
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0407.4K2615.09VBR.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) sowie in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 290/1) dahin auszulegen, dass eine als „malt beer base" bezeichnete Ware mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % vol., die aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 einzureihen ist?

 
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