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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2514/09 U

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2514/09 U
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0310.4K2514.09U.00
 
Tenor:

Die Bescheide vom 17. und 23. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 werden aufgehoben, soweit für die Lieferungen der Skulpturen der Künstler A und B () nicht der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 54 v.H. und der Beklagte trägt 46 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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