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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 212/10 AO

Datum:
24.02.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 212/10 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0224.4K212.10AO.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 25.06.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2010 verpflichtet, der Klägerin die mit Haftungsbescheid vom 06.09.2007 festgesetzten Steuern und die darauf entstandenen Zinsen und Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen, soweit sie nicht innerhalb von sechs Jahren in Durchführung des von der Klägerin vorgeschlagenen und ihren übrigen Gläubigern angenommenen Schuldenbereinigungsplans getilgt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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