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Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 2784/09 F

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2784/09 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:1215.15K2784.09F.00
 
Tenor:

Die Bescheide vom 13. Oktober 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 und über die gesonderte und einheitliche Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2009, werden dahin geändert, dass der geltend gemachte Verlust 2003 in Höhe von 204.707 EUR ausgleichsfähig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu1/5 und der Beklagte zu 4/5.

 
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