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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 364/08 AO

Datum:
19.08.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 364/08 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2010:0819.14K364.08AO.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2008 verpflichtet, die Zinsen zur Einkommensteuer 2001 im Bescheid vom 14.05.2007 nach § 163 der Abgabenordnung auf 41.454,-- EUR herab zu setzten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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