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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 186/09 Erb

Datum:
14.10.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 186/09 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2009:1014.4K186.09ERB.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2008 wird insoweit aufgehoben, als mehr als 27.267 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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