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Der Bescheid vom 02.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 wird hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für den Monat Juni 2008 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn "D" über dessen 27. Lebensjahr hinaus für den Monat Juni 2008 Kindergeld zusteht.
3"D" vollendete mit Ablauf des 31.07.2007 sein 27. Lebensjahr. Er absolvierte zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein Studium. Nach der Ablegung der Abiturprüfung im Juni 2000 leistete "D" vom 04.10.2000 bis zum 31.08.2001 seinen Zivildienst ab. Vor der Ableistung des Zivildienstes bezog der Kläger bis einschließlich Oktober 2000 Kindergeld. Seit dem 25.05.2007 ist der Sohn verheiratet.
4Nach der Prüfung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes sowie seiner Ehefrau mit dem Ergebnis, dass der maßgebliche anteilige Grenzbetrag nicht überschritten werden und ein Mangelfall vorliege, hob der Beklagte im Bescheid vom 02.06.2008 die Kindergeldfestsetzung für "D" ab dem 01.06.2008 auf und forderte zugleich das für Juni 2008 gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro zurück.
5Gegen den Bescheid legte der Kläger am 09.06.2008 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass auf Grund des Verlängertatbestandes nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch auch im Monat Juni 2008 gegeben seien.
6In der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus: Da dem Kläger während des Zivildienstes des Sohnes für den Monat Oktober 2000 ein Kindergeldanspruch bereits zugestanden habe, umfasse der mögliche Verlängerungszeitraum zehn Monate vom 01.11.2000 bis 31.08.2001, da ansonsten für den Monat Oktober 2000 eine doppelte Berücksichtigung erfolgen würde. Daraus folge, dass der Sohn die hinausgeschobene Altersgrenze mit Ablauf des 31.05.2008 erreiche.
7Zur Begründung seiner am 10.07.2008 eingelegten Klage verweist der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.08.2008 III R 88/07.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Bescheid vom 02.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 dahingehend zu ändern, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für den Monat Juni 2008 aufgehoben wird.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet.
15Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Monat Juni 2008 kein Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn "D" zusteht, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ( § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO -)
16Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird für ein Kind, dass sich - wie der Sohn des Klägers - in einer Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis einschließlich 2006 27, Lebensjahres) gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes um einen der Dauer geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Nach der im Hinblick auf die Verkürzung der Altersgrenze erlassenen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG werden Kinder, die im Jahr 2006 bereits das 25., 26 oder 27. Lebensjahr vollendet haben (also Kinder, die nach dem 01.01.1979 und vor dem 02.01.1982 geboren sind) und einen der genannten Dienste absolviert haben, wie bisher über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt (vgl. Einkommensteuerrichtlinien 2008 Anmerkung 1 zu § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG).
17Nach der Rechtsprechung des BFH - der das Gericht folgt - entspricht der Verlängerungszeitraum auch dann der Dienstzeit (im Streitfall zehn Monate und ... Tage), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 im Sinne des Beklagten, wonach nur diejenigen Monate als Verlängerungstatbestand zur berücksichtigen seien, in denen nicht bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Kindergeldanspruch bestanden habe (EA-FamEStG 63.5 Abs. 3) ist nicht gerechtfertigt, da ansonsten unberücksichtigt bliebe, dass der durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auszugleichende Nachteil der Kindergeldberechtigten darin liegt, dass sich der Ausbildungsabschluss des Kindes und typisierend zu unterstellende Belastung mit Unterhaltsansprüchen um die Dauer des gesamten Zivildienstes verzögert und dieser Nachteil nicht durch die Gewährung von Kindergeld im Monat des Dienstantritts ausgeglichen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2008 III R 88/07, Sammlung aller nicht amtlich und amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV - 2009, 132, jedenfalls wenn die Dienstzeiten nicht nach Vollendung des 21. Lebensjahres geleistet werden).
18Da der Sohn des Klägers im Juli 2007 sein 27. Lebensjahr vollendet hat und der Zivildienst zehn Monate und ... Tage dauerte, zählt auch für den Monat Juni 2008 ein Kindergeldanspruch.
19Anhaltspunkte für ein Überschreiten des maßgeblichen anteiligen Grenzbetrages, sind in Anlehnung an die vom Beklagten vorgenommene Grenzbetragsberechnung für den um einen Monat geringeren Berechnungszeitraum nicht ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs. 1 FGO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).