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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 1161/04 K,F

Datum:
09.09.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1161/04 K,F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2008:0909.6K1161.04K.F.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2004 und Abänderung der Bescheide zur Körperschaftsteuer 1998, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1998 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 30.09.1998, jeweils vom 03.12.2003, werden

1. die Körperschaftsteuer 1998 ohne Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung von 819.015,00 DM (Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichts vom 29.01.2001) festgesetzt, das Einkommen und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt;

2. der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1998 unter Berücksichtigung des geänderten Einkommens zu 1. festgestellt und

3. das verwendbare Eigenkapital gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 30.09.1998 unter Berücksichtigung der Änderungen zu 1. festgestellt.

Die Berechnung des geänderten Steuerbetrages und der geänderten Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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