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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1959/06 VM

Datum:
30.04.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1959/06 VM
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2008:0430.4K1959.06VM.00
 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheids vom 18.02.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.12006 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der verbliebenen 38 Zahlungsausfälle (Blatt 7 Heft 1 der Steuerakten) neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache am 30.04.2008 tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Die weiteren Kosten für die Zeit danach trägt der Beklagte allein.

 
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