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Finanzgericht Düsseldorf, 2 K 2716/06 E

Datum:
23.04.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2716/06 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2008:0423.2K2716.06E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 7. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 wird insoweit geändert, dass statt der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung Nr. 2

A-Straße 1 in B-Stadt in Höhe von 6.450,00 EUR negative Einkünfte in Höhe von 9.675,00 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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