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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2456/06 Z

Datum:
02.05.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2456/06 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2007:0502.4K2456.06Z.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Ursprungsauskünfte vom 11. Januar 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2006 verpflichtet, der Klägerin verbindliche Ursprungsauskünfte des Inhalts zu erteilen, dass in Nordkorea aus Litzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile ohne Seele (Einlage) oder mit einer Seele aus einer Litze, einem Seil, einem Naturfaserstoff oder aus Kunststoff nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea haben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

 
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