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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 2130/06 Kg

Datum:
06.09.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2130/06 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2007:0906.14K2130.06KG.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 02.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2006 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn BA für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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