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Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 2709/04 E

Datum:
04.09.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2709/04 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2006:0904.1K2709.04E.00
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 26. März 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer 1996 im Billigkeitsweg abweichend dahin festzusetzen, dass die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit um Betriebsausgaben von 26.040 DM herabgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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