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Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 5455/04 Zerl

Datum:
01.06.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 5455/04 Zerl
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2006:0601.15K5455.04ZERL.00
 
Tenor:

Der Zerlegungsbescheid für das Jahr 2001 vom 23.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2004 wird dahingehend abgeändert, dass von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 2.993,61 EUR auf die Stadt "F-Stadt" 2.373,51 EUR, auf die Gemeinde "I-Gemeinde" 252,22 EUR, auf die Gemeinde "T-Gemeinde" 117,21 EUR, auf die Gemeinde "X-Gemeinde" 62,33 EUR, auf die Gemeinde "G-Gemeinde" 115,55 EUR und auf die Gemeinde "L-Gemeinde" 72,79 EUR entfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladenen zu 1. bis 4. jeweils zu 15 v.H. und der Beklagte zu 25 v.H. Die Beigeladene zu 5. trägt keine Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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