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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 2060/05 Kg

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2060/05 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2006:0112.14K2060.05KG.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 08.03.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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