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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 2589/05 E

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2589/05 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2006:0302.11K2589.05E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 13. September 2005 wird insoweit geändert, dass bei der Steuerfestsetzung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 7.292,00 EUR abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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