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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 1681/04 F

Datum:
06.07.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1681/04 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2006:0706.11K1681.04F.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung 2001 vom 24. Juli 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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