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Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 5519/02 F

Datum:
25.09.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5519/02 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2006:0925.10K5519.02F.00
 
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 und 2000 vom 30. März 2004 und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 12. September 2006 werden dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils auf den Betrag festgestellt werden, der sich vorbehaltlich sich als Folge der Änderungen ergebenden Minderungen der Gewerbesteuerrückstellungen - ohne die in Tz. 9 und 22 des Betriebsprüfungsberichts vom 13. November 2003 dargestellten Beträge und die in Tz. 23, 24 und 25 dieses Berichts ermittelten Gewinnerhöhungen ergibt. Die Berechnung der sich danach ergebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 
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