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Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 3649/02 E

Datum:
03.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3649/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0603.8K3649.02E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 14.09.2001 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Bruttoarbeitslohn von 221.512 DM und im Rahmen des Progressionsvorbehalts den nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften ein Bruttoarbeitslohn von 17.289 DM zu Grunde gelegt werden.

Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

 
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