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Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 2373/04 BB

Datum:
11.02.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2373/04 BB
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0211.8K2373.04BB.00
 
Tenor:

Die Bescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991 und den 01.01.1992 vom 07. und 10. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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