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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 3284/02 K

Datum:
13.12.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3284/02 K
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:1213.6K3284.02K.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2002 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 02.01.2003 wird die Körperschaftsteuer 1999 unter Berücksichtigung eines um 28.393.889 DM geminderten Gesamtbetrages der Einkünfte festgesetzt. Das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wird entsprechend festgestellt.

Die Berechnung des Steuerbetrages und des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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