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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 2138/03 K

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2138/03 K
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0628.6K2138.03K.00
 
Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2002 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1992* (*: Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes) werden

die Körperschaftsteuer 1992* (*: Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes) unter Ansatz einer auf 27.185,39 (DM 53.170) reduzierten verdeckten Gewinnausschüttung - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung - festgesetzt und die Ausschüttungsbelastung lediglich für den reduzierten Betrag hergestellt;

der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt;

die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10.

 
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