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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Heranziehung zur Alkopopsteuer durch den Antragsgegner nach dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1857).
4Auf ihren Antrag hin bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. Juli 2004 unter dem Vorbehalt des Widerrufs ein Steuerlager für Alkopops. Nach der Bewilligung ist die Antragstellerin u. a. verpflichtet, bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steueranmeldung für die entstandene Alkopopsteuer abzugeben.
5Mit Steueranmeldung für den Monat Dezember 2004 vom 14. Januar 2005 meldete die Antragstellerin insgesamt 737,160 l Alkohol an und berechnete hierfür insgesamt 40.912,38 EUR Alkopopsteuer.
6Mit Schreiben vom gleichen Tage legte sie gegen die Steueranmeldung für Dezember 2004 Einspruch ein und beantragte darüber hinaus die Aussetzung der Vollziehung.
7Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab und führte zur Begründung an, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht komme, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung der Antragstellerin nicht bestehen würden. Die Antragstellerin habe im Monat Dezember 2004 die von ihr angegebenen Mengen aus ihrem Alkopopsteuerlager in den freien Verkehr entnommen, so dass die Heranziehung zur Alkopopsteuer als Sondersteuer zum Schutz junger Menschen rechtmäßig sei.
8Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 begründete die Antragstellerin ihren Einspruch dahingehend, dass das vor kurzem in Kraft getretene Alkopopsteuergesetz verfassungswidrig sei, da die Alkopopsteuer schon tatbestandlich nicht die Voraussetzungen einer Verbrauchsteuer erfüllen würde und darüber hinaus auch keine verfassungsmäßige Sonderabgabe darstelle. Zur Begründung ihres Einspruchs reichte die Antragstellerin ein erstelltes Rechtsgutachten zur geplanten "Alkopop-Abgabe" von P ein.
9Über den Einspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden worden.
10Am 4. Februar 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldung für den Monat Dezember 2004 gestellt und zur Begründung ausgeführt: Das in kraft getretene Alkopopsteuergesetz sei verfassungswidrig, da es sich bei der Alkopopsteuer nicht um eine Steuer, sondern eine unzulässige und damit verfassungswidrige Sonderabgabe handele. Die Alkopopsteuer erfülle zunächst tatbestandlich nicht die Voraussetzungen einer Verbrauchsteuer. Zwar dürfe der Gesetzgeber seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Eine Besteuerungskompetenz könne in diesen Fällen jedoch dann nicht angenommen werden, wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel gleichkomme, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt werden solle. Gleiches gelte, wenn das Aufkommen nicht zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet werden solle. Die Alkopopsteuer diene indes nicht der Finanzierung des Staatshaushaltes, sondern sie ziele allein auf ein bestimmtes Verhalten ab, das unterbleiben solle. Sinn und Zweck der Abgabe sei, das Produkt derart zu verteuern, dass Jugendliche nicht mehr in der Lage seien, dies zu kaufen. Langfristig ziele die Abgabe darauf ab, Alkopops vollständig vom Markt zu verdrängen. Die eigentliche Finanzfunktion der Steuer werde demnach durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt. Eine weitere Grenze des Steuerbegriffs ergebe sich unter dem Aspekt der Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit, da jede Steuer auf Ertrag ausgerichtet sein müsse. Dies bedeute, dass Belastungsgrund der betreffenden Steuer stets die bestehende oder durch äußere Umstände initiierte Zahlungsfähigkeit des Belasteten bleiben müsse. Gerade dies habe das Bundesverfassungsgericht mit seiner Feststellung zum Ausdruck bringen wollen, dass von einer Steuer dann nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn die Finanzfunktion in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlage. In diesen Fällen gehe es nicht mehr um die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit des abgabenmäßig Belasteten und damit um die Ertragsrelevanz. Das Produkt Alkopop werde in einer Weise verteuert, dass es nunmehr nicht mehr wettbewerbsfähig bleibe, so dass in steuerlicher Hinsicht die Ertragsrelevanz entfalle und damit aus der Sicht der abgabenpflichtigen Unternehmen die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit entfalle oder doch im Übermaß beeinträchtigt werde. Für Unternehmen, die ausschließlich Alkopopprodukte herstellen und vertreiben würden, würde die Ertragsrelevanz und damit die individuelle Leistungsfähigkeit insgesamt entfallen und für größere Unternehmen würde im Ergebnis das Gleiche verfassungsrechtlich zu gelten haben, wenn hier ebenfalls Umsatzrückgänge von 50 - 80 % zu befürchten seien. Offensichtlich solle das nicht hinreichend vollzogene Jugendschutzgesetz durch eine Verbrauchsteuer nicht nur ergänzt, sondern in seiner Rechtsfolge auch ersetzt werden. Die Alkopopsteuer stelle auch keine verfassungsmäßige Sonderabgabe dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten für eine verfassungsmäßige Sonderabgabe folgende Voraussetzungen vorliegen:
11Im Falle der Alkopopsteuer fehle es aber an den beiden letzten Voraussetzungen. Denn es fehle die spezifische Sachnähe sowohl der Lagerinhaber als auch der Hersteller der Alkopops zu dem Sachzweck der Abgabe. Diesen würde nämlich nicht eine Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe des Schutzes Jugendlicher vor Alkoholmissbrauch obliegen; dies sei eine öffentliche Aufgabe. Die primäre Verantwortlichkeit liege vielmehr beim Verkaufspersonal im Handel und Gaststätten und bei den Erziehungsberechtigten. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer gruppennützigen Verwendung der Alkopopabgabe. Denn das Steueraufkommen solle gemäß § 4 AlkopopStG "zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der gesetzlichen Krankenkassen" verwendet werden und somit auch zur Suchtprävention bei Erwachsenen. Die geplante Verwendung des Aufkommens sei damit auch fremdnützig und damit verfassungsrechtlich unstatthaft. Es bestehe schließlich auch kein übergeordnetes Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. So seien die Einnahmen des Bundes aus der Alkoholpopsteuer deutlich geringer als ursprünglich angenommen. Während ursprünglich nach Berechnungen des Finanzausschusses ein Absatzrückgang von ca. 75 % prognostiziert worden sei, liege der tatsächliche Absatzrückgang wohl bei 85 - 90 %. Daraus folge, dass die Einnahmen des Bundes aus der Alkopopsteuer bereits jetzt nur einen geringen Umfang aufweisen würden, der in der Zukunft noch weiter abnehmen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass das Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung, die auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erfolgt sei, das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiege. In der Anlage zur Antragschrift der Antragstellerin befindet sich das schon erwähnte Gutachten von P, ein stenografisches Protokoll der Sitzung des Bundestags vom 11. März 2004 sowie ein Auszug aus einer Lebensmittelzeitung. Der Gutachter kommt abschließend zu folgendem Ergebnis: Das Alkopopsteuergesetz sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Alkopopsteuer stelle weder eine verfassungsmäßige Verbrauchsteuer noch eine verfassungsmäßige Sonderabgabe dar. Insgesamt handele es sich um eine verfassungswidrige, nicht kompetenzrechtlich legitimierte Abgabe. Die Deklarierung als "Verbrauchsteuer" stelle einen verfassungswidrigen Formenmissbrauch dar. Die Alkopopsteuer verletze in mehrfache Hinsicht auch Grundrechte. Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 GG sowie in bestimmten Fällen auch gegen Art. 14 GG. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz folge insbesondere aus dem Umstand, dass Unternehmen, die Mischgetränke auf der Basis von Bier oder Wein in den Verkehr bringen würden, durch die Alkopopsteuer nicht belastet würden. An einem sachlichen Grund für die Differenzierung fehle es. Schließlich sei auch die Regelung über die Kennzeichnungspflicht für das Abgabeverbot von Alkopops, ungeachtet der prinzipiellen Statthaftigkeit einer solchen Kennzeichnungspflicht, in der konkreten Ausgestaltung unverhältnismäßig und folglich verfassungswidrig.
13Die Antragstellerin beantragt,
14ihre Steueranmeldung vom 14. Januar 2005 für den Monat Dezember 2004 von der Vollziehung auszusetzen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen,
17und trägt zur Begründung vor: Bei der eingeführten Sondersteuer handele es sich begrifflich um eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Denn sie begründe eine Gemeinlast, die jedem auferlegt werde, der den steuerlichen Tatbestand erfülle, sie werde unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und sie erbringe schließlich einen Beitrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben. Die Alkopopsteuer knüpfe an den Verbrauch von alkoholhaltigen Süßgetränken an und sei auf Überwälzung hin angelegt. Alkopops seien ohne Zweifel ein Verbrauchsgut, das für die allgemeine Nachfrage angeboten werde. Die Antragstellerin sei als Lagerinhaberin auch Schuldnerin der Steuer. Darüber hinaus genüge die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzteuerung oder Senkung der Kosten - treffen könne. Die rechtliche Gewähr dafür, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung angelegt sei, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gelinge. Der mit der Alkopopsteuer verfolgte Zweck, nämlich junge Menschen vom Kauf abzuhalten, sei ein zulässiger Lenkungszweck. Der Gesetzgeber dürfe nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft Einfluss nehmen. Der Gesetzgeber verpflichte den Bürger auch nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gebe ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun und Unterlassen zu entscheiden. Dabei nehme die steuerliche Lenkung in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht immer verlässlich erreicht werde, also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel bleibe. Verfolge ein Steuergesetz in zulässiger Weise auch Lenkungsziele, so müsse der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Dies sei allerdings vorliegend der Fall. Denn Alkopops würden nach einer aktuellen Repräsentativerhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eine dramatisch zunehmende Gefahr für junge Menschen darstellen. Es handele sich in der Regel um Getränke mit einem Alkoholgehalt von 5 - 6 %, wobei der süße Geschmack den Alkohol überdecke und damit die natürliche Hemmschwelle von Kindern und Jugendlichen gegenüber Alkohol beseitige. Es habe sich gezeigt, dass das bestehende Jugendschutzgesetz die Einhaltung des Verbots nicht in dem notwendigen Maße sicherstellen könne. Der Gesetzgeber habe sich daher entschieden, Alkopops durch Einführung einer zusätzlichen Steuer so zu verteuern, dass sie von jungen Menschen nicht mehr gekauft würden. Eine Preiserhöhung sei gerade bei jungen Menschen eine geeignete Maßnahme, den Konsum zu senken. Alkoholhaltige Getränke, die aus Bier oder Wein hergestellt würden, dürften nach dem Jugendschutzgesetz auch an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden. Bei diesen Mixgetränken seien die typischen Geruchs- und Geschmacksmerkmale noch wahrnehmbar, während dies bei branntweinhaltigen Mischgetränken nicht mehr der Fall sei. Für Erwachsene seien die Alkopops weiterhin bezahlbar. Daraus werde ersichtlich, dass eine vollständige Verdrängung vom Markt nicht beabsichtigt sei. Die zusätzliche Steuerbelastung belaufe sich bei einem Alkopopgetränk in einer handelsüblichen Flasche mit einem Inhalt von 275 ml und einem Alkoholgehalt von 5,5 % auf rund 84 Cent. Bei voller Weitergabe verteuere sich das Getränk damit einschließlich Mehrwertsteuer um rund 97 Cent. Der bisherige überdurchschnittliche Endverbraucherpreis von rund 1,30 EUR erhöhe sich auf rund 2,27 EUR. Dies sei ein Preis, der Jugendliche, die in der Regel nur über ein geringes Einkommen verfügen würden, vom Kauf abhalten könnte. Für Erwachsene mit regelmäßigen Arbeitseinkommen sei das Getränk allerdings weiterhin erschwinglich. Es treffe zwar zu, dass die Einnahmen aus der Alkopopsteuer für das Kalenderjahr 2004 mit insgesamt 21.000.000 EUR ausgewiesen worden seien, die tatsächlichen Einnahmen allerdings bei lediglich rund 0,5 Mio. EUR liegen würden. Dies sei jedoch insbesondere darauf zurückzuführen, dass zunächst noch Altbestände verkauft worden seien, die nicht der Alkopopsteuer unterliegen würden. Außerdem habe auch die während des Gesetzgebungsverfahrens geführte öffentliche Diskussion über die Gefahren des Konsums bei Jugendlichen und Kindern zum Verbrauchsrückgang beigetragen. So sei nach Angaben des Bundesverbands der deutschen Spirituosen-Industrie und -importeure e. V. der Absatz von Alkopops bereits in den ersten vier Monaten des Jahres 2004, also noch vor der Einführung des Alkopopsteuergesetzes, um rund 10 % zurückgegangen. In den ersten Monaten des Jahres 2005 würden die Alkopopsteuereinnahmen eine steigende Tendenz aufweisen; so seien bis zum 14. März 2005 rund 0,8 Mio. EUR vereinnahmt worden.
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II.
20Der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
21Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. etwa: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. März 1999 - I B 139/98 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 188, 131 (133 f.); Beschluss vom 11. August 2000 - I S 5/00 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 314 (315)). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. März 2001 - IX B 90/00 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 405 und vom 22. Dezember 2003 - IX B 177/02 - BStBl II 2004, 367 (368)).
22Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung der Antragstellerin vom 14. Januar 2005, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht (vgl. § 168 Satz 1der Abgabenordnung (AO)), bestehen nach Ansicht des Senats jedoch nicht.
23Der Senat teilt bei summarischer Prüfung nicht die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gegen das Alkopopsteuergesetz allein geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken.
24Bei der Alkopopsteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, für die der Bund nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz hat.
25Die neu eingeführte Alkopopsteuer erfüllt zunächst die Kriterien einer Steuer, denn sie begründet eine Gemeinlast, die jedem auferlegt wird, der den steuerlichen Tatbestand erfüllt. Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 98, 106 (123)). Gemäß § 4 Satz 1 AlkopopStG ist das Netto-Mehraufkommen zur Finanzierung von Maßnahmen der Suchtprävention zu verwenden, worin ohne Zweifel (auch) eine staatliche Aufgabe liegt. Auch unterliegt die konkrete Zweckbestimmung der Mittel, nämlich Unterstützung der gesetzlichen Krankenkassen bei Maßnahmen der Suchtprävention, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist unbestritten, dass Alkopops bei Jugendlichen (Gruppe der 14 bis 17-Jährigen) aufgrund der Zusammensetzung - süßer Geschmack, der den Alkohol überdeckt - deren natürliche Hemmschwelle gegenüber Alkohol beseitigt und damit ein unmittelbarer Zusammenhang zu alkoholbedingten Problemen bis hin zur Abhängigkeit speziell Jugendlicher besteht (vgl. Begründung BT-Drucks. 15/2587, Seite 6). Darüber hinaus könnte eine verfassungswidrige Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls dann angenommen werden, wenn eine Zweckbindung der Mittel in unvertretbarem Ausmaß stattfände (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 (294 f.)). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein.
26Weiterhin handelt es sich bei der Alkopopsteuer auch um eine Verbrauchsteuer. Zwar folgt dies noch nicht aus der einfach-gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AlkopopStG. Die Steuer ist jedoch ihrem Wesen nach eine Verbrauchsteuer, denn sie knüpft an den Verbrauch von Alkopops an und ist auf Überwälzung auf die Konsumenten angelegt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 (295) m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG). Davon ausgehend ist die Alkopopsteuer auf Überwälzung angelegt, denn sie wird im Ergebnis vom Verbraucher getragen. Durch die Steuer erhöht sich der Preis für eine Flasche Alkopop in der Größe 275 ml um rund 84 Cent, einschließlich Umsatzsteuer um rund 97 Cent, so dass vom Verbraucher zukünftig durchschnittlich 2,27 EUR anstatt wie bisher 1,30 EUR für eine Flasche aufzuwenden sind. Die Getränkeindustrie hat nach ihren bisherigen Stellungnahmen auf die Einführung der Steuer in der Weise reagiert, dass sie die damit verbundenen Mehrkosten weitergegeben hat. Auch die Antragstellerin ist nach ihrem gesamten Vorbringen fest entschlossen, die Steuer an den Verbraucher voll weiterzugeben, wobei es ihr im Rahmen ihrer Kalkulation unbenommen bleibt, auch nur einen Teilbetrag umzulegen, ohne dass die Steuer damit ihre Eigenschaft als Verbrauchsteuer verlieren würde.
27Dass mit der Alkopopsteuer zugleich Lenkungsziele verfolgt werden, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
28Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Gesetzgeber verpflichtet dann den Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 (117) m.w.N.). Dabei nimmt die steuerliche Lenkung in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird, ist also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel (a.a.O., 121).
29Die Verfolgung des vorliegenden Gesetzwecks ist legitim. Er hält sich innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
30Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass auch gesundheitspolitische Ziele einen legitimen Gesetzeszweck begründen können. Hinsichtlich der von der Antragstellerin vertriebenen Alkopops ist durch zahlreiche Untersuchungen belegt, dass diese insbesondere von Jugendlichen konsumiert werden. Bei einem Alkoholgehalt von immerhin 5,5 % vol wird den Jugendlichen aufgrund des süßen Geschmacks ganz gezielt suggeriert, es handele sich um ein eher "harmloses" Erfrischungsgetränk. Es wird daher ganz bewusst die natürliche Hemmschwelle von Jugendlichen gegenüber herkömmlichen alkoholischen Getränken beseitigt; gerade bei Mädchen sind Alkopops wegen des süßen Geschmacks auch sehr beliebt. Es besteht für den Senat aufgrund des vorliegenden Materials kein vernünftiger Zweifel, dass mit dem vermehrten Alkoholkonsum Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren alkoholbedingte Gefahren für den weiteren Lebensweg bis hin zur Alkoholabhängigkeit verbunden sind. In dieser Situation wird Suchtprävention zu einer staatlichen Aufgabe, der sich der Gesetzgeber in der Weise angenommen hat, dass er den Endpreis für Verbraucher durch Einführung der Alkopopsteuer drastisch erhöht hat. Das dabei eingesetzte Mittel ist nicht zu beanstanden, denn Jugendliche werden bei einem durchschnittlichen Preis von nunmehr 2,27 EUR je Flasche nicht mehr in der Lage sein, diesen ohne weiteres aufzubringen.
31Das Argument der Antragstellerin, der bestehende Jugendschutz berücksichtige bereits ausreichend die schützenswerten Interessen Jugendlicher - in Wahrheit liege ein Vollzugsdefizit vor -, greift demgegenüber zu kurz. Zwar ist die Abgabe von Branntwein, damit von Alkopops (vgl. § 1 Abs. 2 AlkopopStG), an Jugendliche unter 18 Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes (JSchG) verboten. Dieses Verbot wurde in der Praxis jedoch bei Alkopops offensichtlich kaum beachtet, weil die Kontrolle naturgemäß äußerst schwierig ist. Die Schwierigkeit beginnt schon dort, wo der Händler zunächst erkennen muss, dass es sich beim Käufer um einen Jugendlichen unter 18 Jahren handelt. Darüber hinaus ist die Umgehung des Verbots für Jugendliche in der Praxis ganz einfach möglich, indem man sich dritter Personen bedient, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die folglich zum Bezug von Alkopops berechtigt sind. Für den Senat bestehen daher keine Bedenken, wenn aufgrund der Einschätzung des Gesetzgebers das bestehende Verbot nach dem Jugendschutzgesetz über den Preis der Alkopops nunmehr wirkungsvoll unterstützt wird (vgl. BT-Drucks. 15/2587, Seite 6).
32Ferner wird die Finanzfunktion der Alkopopsteuer nicht durch ein Verbot mit Verwaltungsfunktion verdrängt, wofür dem Gesetzgeber die Besteuerungskompetenz fehlen würde (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 106 (118)). Hierfür wäre Voraussetzung, dass die steuerliche Wirkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahe kommt (a.a.O.). Davon kann nach Lage der Dinge jedoch nicht ausgegangen werden. Es ist der Antragstellerin vielmehr unbenommen, Alkopops weiterhin in den Verkehr zu bringen mit der Folge, dass diese an Personen über 18 Jahre frei verkauft werden können. Damit bleibt es aber der Entscheidung eines jeden Verbrauchers überlassen, ob er das Getränk bei wirtschaftlicher Betrachtung - trotz der Verteuerung - zukünftig noch erwerben oder auf andere Produkte ausweichen will. Dieser Wettbewerbssituation muss sich die Antragstellerin stellen, wobei sie sich auf den zu erwartenden wirtschaftlichen Ausfall bei der Gruppe Jugendlicher unter 18 Jahren ohnehin nicht berufen kann, weil diese Gruppe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JSchG schon nach geltendem Jugendschutzrecht als potentielle Verbraucher nicht zur Verfügung steht.
33Verfolgt ein Steuergesetz - wie dargestellt - zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 (293) m.w.N.) Insofern teilt der Senat ebenfalls nicht die von der Antragstellerin geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel.
34Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Bei indirekten Steuern ist nicht nur dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung des Steuerschuldners durch gleichheitsgerechte Ausformung des Belastungsgrundes Rechnung zu tragen. Vielmehr ist auch der End- oder Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast - über eine oder mehrere Handelsstufen vermittelt - tragen soll, in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 (292) m.w.N.).
35Davon ausgehend vermag der Senat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen, insbesondere dürfte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Verhältnis zu Herstellern von Alkopops auf der Basis von Bier, Wein oder Fruchtwein bei summarischer Prüfung nicht vorliegen. Zwar werden Inhaber von Steuerlagern mit Mischungen aus Bier oder Wein mit der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 AlkopopStG nicht belastet, obwohl derartig hergestellte alkoholhaltige Süßgetränke ähnliche Alkoholkonzentrationen aufweisen und auch von Jugendlichen konsumiert werden. Ob die Vergleichbarkeit der Mischgetränke bereits an dem eher formalen Argument scheitert, dass es sich insofern um unterschiedliche, sich ausschließende Steuergegenstände handelt (darauf verweist Pfab, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2005, 109 (112)), muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Der Gesetzgeber hat Mischgetränke auf der Basis von Bier und Wein mit der Begründung von der Besteuerung ausgenommen, dass diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 JSchG an Jugendliche über 16 Jahren abgegeben werden dürfen. Anders als bei branntweinhaltigen Alkopops seien bei bier- und weinhaltigen Mischgetränken die bier- oder weintypischen Geruchs- und Geschmackstoffe noch wahrnehmbar. Dies hänge auch damit zusammen, dass bei spirituosenhaltigen Süßgetränken als alkoholische Komponente ein neutral schmeckender Ethylalkohol (z.B. Wodka) oder ein Destillat mit schwach ausgeprägten Geruchs- und Geschmacksmerkmalen (z.B. "light" Rum) verwendet werde (vgl. BT-Drucks. 15/2587, Seite 6). Ob diese Annahme des Gesetzgebers in jedem Einzelfall zutrifft, kann dahinstehen (vgl. zu einer sog. "malt beer base" das Urteil des Senats vom 21. Juli 2004 - 4 K 4117/03 VBr - ZfZ 2004, 422; dazu Pfab, a.a.O., 113 f.), weil die Begründung dem Senat bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls tragfähig erscheint. Denn dem Gesetzgeber ging es nach der amtlichen Begründung erkennbar darum, solche Getränke zukünftig zu besteuern, bei denen der Alkohol durch den süßen Geschmack praktisch vollständig überdeckt worden ist mit der Folge, dass Jugendliche für diese Art von Getränken besonders empfänglich sind. Wenn der Gesetzgeber die Gefahr des Alkoholmissbrauchs bei bier- und weinhaltigen Getränken folglich nicht so hoch erachtet hat, beruht diese Einschätzung auf dem ihm im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsspielraum, der einer weiteren gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt.
36Schließlich dürfte es hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße des Gesetzes gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG bei summarischer Prüfung bereits an einer Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin fehlen.
37Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 (288) m.w.N.).
38Für eine objektiv berufsregelnde Tendenz des Alkopopsteuergesetzes bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das Gesetz zielt vielmehr einzig auf Aspekte des Jugendschutzes ab. Der Antragstellerin bleibt es auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin unbenommen, Mischgetränke im Sinne von § 1 Abs. 2 AlkopopStG zu vertreiben. Wenn der Kundenkreis der unter 18-Jährigen zukünftig ausfällt, so dürfte der Ausfall mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 JSchG rechtlich unbeachtlich sein, weil diese schon nach geltendem Jugendschutzrecht der Antragstellerin bislang als Konsumenten nicht zur Verfügung standen. Im übrigen werden durch das Alkopopsteuergesetz nur die Marktdaten und Rahmenbedingen geändert, auf die sich die Antragstellerin zukünftig einzustellen hat, ohne dass hiervon der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen wäre.
39Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus, denn die Eigentumsgarantie schützt nicht vor Preiserhöhungen infolge von neuen oder erhöhten Steuern. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich der Norm (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 (290) m.w.N.). Nur um diesen nicht geschützten Aspekt geht es der Antragstellerin allerdings mit dem vorliegenden Antrag.
40Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Steueranmeldung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.