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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2810/03 Z

Datum:
06.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 2810/03 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0606.4K2810.03Z.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ungültig ist, weil weder in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan die Anwendung des "Zeroing" bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
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