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Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 6050/01 F

Datum:
18.02.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6050/01 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0218.3K6050.01F.00
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 09.03.2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.09.2001 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Verlust für das Jahr 1992 unter Abänderung des Bescheids vom 26.11.1996 auf 1.620.601 DM festzustellen und den Klägern jeweils einen Veräußerungsverlust von 413.065 DM zuzurechnen.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 19.10.2004 der Beklagte zu 77% und die Kläger zu 23%. Danach trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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