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Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
FINANZGERICHT DÜSSELDORF Düsseldorf, 08.04.2005
2Az.: 18 K 2130/03 AO
3Öffentliche Verhandlung
Anwesend:
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In der Sache
- Klägerin -
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Der Berichterstatter in der Klagesache, Herr Richter am Finanzgericht, trägt den Sach- und Streitstand vor.
6Anschließend erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann wird die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Beteiligten erörtert.
7Das Gericht weist im Einzelnen darauf hin, dass es zwar gemäß §§ 101 und 102 FGO nur einen beschränkten Überprüfungsspielraum hat, im Streitfall aber gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Erlass der Grunderwerbsteuer entsprechend dem Finanzministererlass vom 13.05.1998 in Betracht kommt. Es ist nicht nur so, dass die Behörde von fehlerhaften Ermessenerwägungen ausgegangen sein dürfte (was z. B. die Erwägung betrifft, dass die Grundstücke bei Eigentumsübergang noch nicht mit Erschließungsanlagen ausgerüstet gewesen seien), sondern es ist auch so, dass hier die Voraussetzungen des Erlasses z. T. unzweifelhaft vorliegen. Das gilt insbesondere für die Bahnanlagen, die unstreitig bereits vorhanden waren und unstreitig Erschließungsanlagen sind. Nach dem Erlass dürften also für die 26.422 m², die unentgeltlich erworben worden sind, die Voraussetzungen des o. g. FinMin-Erlasses vorliegen, sodass insoweit die Grunderwerbsteuer zu erlassen ist.
8Für die Straßenflächen (45.872 m²) kann nichts anderes gelten. Zwar waren die Straßen körperlich im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht vorhanden, nach Ansicht des Senats waren die entsprechenden Grundstücke aber wirtschaftlich bereits entsprechend belastet. Denn nach dem Bebauungsplan waren die entsprechenden Flächen bereits rechtskräftig ausgewiesen. Nach dem darauf bezogenen notariellen Vertrag zwischen der Klägerin und der [ Grundstückseigentümerin] sollten diese im Einzelnen bezeichneten Flächen ersichtlich übergehen zum Zwecke der Errichtung von Erschließungsanlagen. Die Erschließungsanlagen sind sowohl im zeitlichen als auch im wirtschaftlichen Zusammenhang unmittelbar mit dem Erwerbsvorgang entstanden. Deshalb kann nach Ansicht des Senats hier nicht eine andere Regelung getroffen werden, als sie sich aus dem o. g. FinMin-Erlass ergibt.
9Ersichtlich nicht unter die Regelung des FinMin-Erlasses fallen die erworbenen Flächen zum Schutze und zur Pflege von Natur und Landschaft (22.408 m²) und die Flächen für Ersatzmaßnahmen (16.594 m²). Diese Flächen enthalten ersichtlich keine Erschließungsanlagen i. S. des o. g. Erlasses und können deshalb auch nicht begünstigt sein.
10Nunmehr wird die Einordnung der öffentlichen Grünflächen besprochen. Ausweislich der Kommentierung zum Baugesetzbuch gelten öffentliche Grünflächen regelmäßig als Grundstücke mit Erschließungsanlagen (insoweit wird Bezug genommen auf die Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 123 Baugesetzbuch, Anm. 4 m. w. N.). Das entbindet das Gericht und die Beteiligten aber nicht, im Streitfall im Einzelnen zu prüfen, ob hier tatsächlich die Bindungen aus dem Bebauungsplan und aus den Kaufverträgen bzgl. der öffentlichen Grünflächen so intensiv waren, dass die noch nicht entwickelten Flächen wie ausgewiesene Grünflächen zu behandeln sind. Darüber wird zwischen den Beteiligten intensiv verhandelt, und es kommt zu folgender tatsächlichen Verständigung:
11Die Beteiligten gehen zur Klärung dieser Zuordnungsfrage übereinstimmend davon aus, dass ein Anteil von 40.000 m² der öffentlichen Grünflächen den Flächen mit Erschließungsanlagen gleichgestellt werden und der Anteil von 17.564 m² als Fläche behandelt werden, die nicht mit Erschließungsanlagen versehen sind.
12Der Beklagtenvertreter äußert noch Bedenken, ob tatsächlich im Streitfall davon ausgegangen werden kann, dass hier die noch nicht vorhandenen Erschließungsanlagen den Erschließungsanlagen gleich zu setzen sind, die der Erlassgeber fordert. Das Gericht ist indes klar der Auffassung, dass im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalles, in der es einen engen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang gibt, davon auszugehen ist, dass diese Erschließungsanlagen wirtschaftlich vorhanden waren, weil die Kommune keine andere Möglichkeit hatte, diese Flächen zu nutzen. Sie sind vielmehr dem Grundstücksverkehr entzogen und bereits widmungsgleich irreversibel dem öffentlichen Gebrauch zugewiesen.
13Die mündliche Verhandlung wird um 12.23 Uhr für 10 Minuten unterbrochen.
14Die unterbrochene mündliche Verhandlung wird um 12.37 Uhr fortgesetzt.
15Der Beklagtenvertreter erklärt, er stimmt dem Vorschlag des Gerichts zu und erklärt sich bereit, grundsätzlich einen Teil der Grunderwerbsteuer zu erlassen, wie ihn das Gericht als von dem FM-Erlass abgedeckt ansieht. Nach weiterer kurzer Erörterung des Sach- und Rechtsstreites erklärt der Beklagtenvertreter:
16Ich sage zu, von den festgesetzten Grunderwerbsteuern i.H.v. 34.941,00 DM einen Teilbetrag von 67,2 % zu erlassen.
17Anschließend erklären die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
18Laut diktiert und genehmigt.
19Die Beteiligten regen übereinstimmend an, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
20Sodann ergeht der Beschluss:
21Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
22Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung.
23Vorsitzender
24Für die Richtigkeit der
25Übertragung vom Tonträger
26Düsseldorf, 11.04.2005
27Verwaltungsangestellte