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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 5169/02 Gr,BG

Datum:
01.09.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5169/02 Gr,BG
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0901.11K5169.02GR.BG.00
 
Tenor:

Der Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002 und der Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung auf den 01.01.1995) vom 09.08.2002, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2002, werden insoweit geändert, als bei der Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbescheides die Grundstücke des Flures 15 und Flures 16 mit 0 DM bewertet werden.

Die Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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