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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 4435/02 BG

Datum:
28.04.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4435/02 BG
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:0428.11K4435.02BG.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 28.04.2001 des Grundstücks , , Flur ,Flurstücke und für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 28.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2002 wird insoweit geändert, als bei der Bewertung des Grundstücks von einem Bodenrichtwert von 9,60 DM pro m² ausgegangen wird und der so errechnete Grundbesitzwert gemäß den sich aus dem Bescheid ergebenden Anteilen auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt wird. Die Berechnung des Grundbesitzwertes wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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